Betrugsbekämpfungsgesetz 2024
21. Oktober 2024
Wurden Abgaben vorsätzlich nicht abgeführt, kommt nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur
Anwendung, sondern eine verlängerte von 10 Jahren. Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen
auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Festsetzungsverjährung (= Bemessungsverjährung) ist der durch Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechts der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer). Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte von 10 Jahren.
Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
Einer Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steuerpflichtige hatte seit dem Jahr 2003 ein Depot bei einer Bank in der Schweiz. Im November 2011 wurde das Depot (ca. € 884.000) nach Österreich übertragen. Für die Jahre 2003 bis 2011 hat die Steuerpflichtige Kapitalerträge aus Schweizer Kapitalanlagen bezogen und diese Einkünfte in Österreich nicht versteuert. Im Jahr 2016 erstattete die Steuerpflichtige Selbstanzeige. Daraufhin nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren 2006 wieder auf. Das Finanzamt sah eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, weshalb es von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ausging. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Beschwerde, da sie nicht gewusst habe, dass diese Einkünfte in Österreich steuerpflichtig seien und somit kein Vorsatz vorliege.
„Realitätsfremde Gutgläubigkeit“
Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen des Vorsatzes und damit der 10-jährigen Verjährungsfrist unter anderem damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfüge, von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge wisse. Von diesem Kenntnisstand könne auch bei einem „steuerlichen Laien“ ausgegangen werden.
Das Vorbringen der Steuerpflichtigen, sie sei gutgläubig der Auffassung gewesen, ihre Schweizer Einkünfte seien in Österreich nicht zu versteuern, sei absolut realitätsfremd und unglaubhaft. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Revision beim VwGH.
Der VwGH hat die vom BFG auf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut basierenden Schlussfolgerungen nicht in Zweifel gezogen und folglich die außerordentliche Revision abgewiesen. Somit kann die Abgabenbehörde aufgrund des bestätigten Vorsatzes die Abgabe bis zum Jahr 2006 zurück festsetzen.