Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
20. November 2024
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied über die Qualifizierung einer Geflügelmast als gewerbliche Tätigkeit.
Der Revisionswerber führte sowohl vor 2012 als auch in den Streitjahren, 2012 bis 2015, eine Geflügelmast als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2012 wurde eine neue Stallung errichtet, was die mögliche Anzahl der gehaltenen Hühner mehr als verdoppelte. Im Jahr 2016 erklärte der Revisionswerber für die Jahre 2012 bis 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und begründete die Umqualifizierung der Einkünfte mit der Errichtung des neuen Stalles. Strittig war daher, ob der Revisionswerber einen Strukturwandel vollzogen hat, der eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach sich gezogen hätte.
Grundsätzlich kann eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb fließend oder sofort vollzogen werden. Für den allmählichen Wandel bedarf es sowohl einer objektiven Überschreitung der im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegten Höchstgrenzen der Haltung von Nutztieren, als auch einen subjektiven Willen eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Für einen sofortigen Strukturwandel sind eindeutige und erhebliche Maßnahmen erforderlich.
Strukturänderung nicht beabsichtigt
Der Revisionswerber erklärte erst vier Jahre nach Errichtung der Stallung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies begründete er damit, dass dem Unternehmer erst später durch Zeitungslektüren und dem Hinweis eines Berufskollegen bewusst geworden sei, dass seine Tätigkeit nicht mehr als Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei. Das Finanzamt sowie das BFG vertrat daher die Meinung, dass eine Änderung der Struktur seines Betriebes vom Revisionswerber nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe er den neuen Stall errichtet, ohne die damit verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen zu bedenken oder diese bewirken zu wollen. Die Errichtung sei vielmehr aus reinen Praktikabilitätsgründen erfolgt. Es fehlte demnach am subjektiven Willen zum Strukturwandel.
Tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant
Auch wenn der Revisionswerber keinen Strukturwandel der Geflügelmast bewusst herbeiführen wollte, kann es objektiv trotzdem dazu gekommen sein. Daher sind die tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant. Grundsätzlich ist die Errichtung eines neuen Stalles und die damit verbundene Verdoppelung der Produktionskapazität eine Maßnahme, die dazu geeignet ist, einen sofortigen Strukturwandel zu bewirken, wenn diese Produktionskapazität auch tatsächlich genutzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Es ist zwar 2013 eine deutlich erhöhte Produktion erfolgt, 2014 und 2015 sind die produzierten Vieheinheiten aber wieder stark zurückgegangen. Die durch die Errichtung des Stalles neu geschaffenen Produktionskapazitäten sind damit zu einem erheblichen Teil ungenutzt geblieben. Es liegt daher kein sofortiger Strukturwandel vor, sondern eine allmähliche wirtschaftlich notwendige Produktionssteigerung.
Das BFG vertrat daher die Meinung, dass der Revisionswerber zwar Maßnahmen gesetzt hatte, die zu einem Strukturwandel des Betriebes hätten führen können, dieser jedoch aus einer Gesamtschau der Verhältnisse weder gewollt noch objektiv bewirkt worden ist. Demnach erzielt der Revisionswerber auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der VwGH schloss sich in seinem Erkenntnis der Meinung des BFG vollumfänglich an und bestätigte dadurch seine ständige Rechtsprechung.