Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
20. November 2024
Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
vor.
Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.
Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.
Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegenden COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, Ihre Liquidität zu sichern.
Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
Unsere Experten beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen gerne, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.