Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen
19. September 2024
Mit 1.6.2020 gelten Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit.
Die Beantragung von COVID-19-Maßnahmen (z.B. Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit) waren für die Unternehmer mit einem teilweise enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Während die meisten Anträge nun gestellt und teilweise genehmigt sind, gilt es weiterhin, auf Neuerungen zu reagieren.
Eine Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit konnte ursprünglich ab März 2020 vorerst für drei Monate befristet beantragt werden. Aufgrund der Verlängerungen der Kurzarbeit wurde die bestehende Muster-Sozialpartnervereinbarung (nun Formularversion 7.0) überarbeitet.
Die neue Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) gilt
Neu in der Sozialpartnervereinbarung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Arbeitszeit einseitig über das verkürzte Ausmaß hinaus zu erhöhen, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dem Mitarbeiter sind die Lage und Dauer der Arbeitszeit drei Tage im Vorhinein mitzuteilen.
Erstanträge und Verlängerung
Erstanträge auf Kurzarbeit können ab 1.6.2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Verlängerungsbegehren können im Laufe des Juni weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1.7.2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Bei Verlängerungen dürfen die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal 4 Kalendertage auseinanderliegen.
Um die Kurzarbeit zu verlängern, ist wie folgt vorzugehen:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Verlängerung der Kurzarbeit.