Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen
19. September 2024
Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten (Zufalls)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die Wettbewerbssituation zu anderen Konkurrenzunternehmen zu beachten.
Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:
Als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelten etwa der Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine oder ein Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes. Bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen die (zufälligen) Gewinne bzw. Umsätze nicht zur Körperschaftsteuer- bzw. Umsatzsteuerpflicht.
Eine Voraussetzung, um als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu gelten, ist die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist. Hierbei hat nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbs zu allenfalls vorhandenen abgabepflichtigen Betriebe zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen Wettbewerbes. Somit geht die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb und damit einhergehend die Steuer-Begünstigung nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung verloren. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.
Beispiel: Die bisher in einem unwegsamen Gebiet gelegene Schutzhütte eines Touristenvereines nähert sich nach straßenmäßiger Erschließung durch die leichte Erreichbarkeit der Eigenschaft eines Gastgewerbebetriebes oder tritt in Konkurrenz zu neu angesiedelten steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben. Die Schutzhütte stellt damit nur noch einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder unter Umständen (abhängig vom Angebot) einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
Stellt die Schutzhütte nur mehr einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, so unterliegen Zufallsüberschüsse der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Stellt die Schutzhütte einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar, so unterliegt diese der Körperschaftsteuer. Weiters besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.
Bei der Prüfung zur Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.