Betrugsbekämpfungsgesetz 2024
21. Oktober 2024
Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt
sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.
Abgesehen von der klassischen Ein-Personen-Gesellschaft verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Werden dann durch die GmbH Abgaben hinterzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.
Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines einzelnen Geschäftsführers dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)
Der Sachverhalt, welcher dem BFG vorlag, stellte sich wie folgt dar: Bei einer GmbH waren zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und führt seine Funktion nur aus, wenn der andere (Geschäftsführer B) aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Geschäftsführer B betreute unter anderem auch das Rechnungswesen alleine und war somit gemeinsam mit einem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich. B übermittelte dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen, weshalb es deswegen zu einer nichtgerechtfertigten Umsatzsteuergutschrift kam. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.
Daraufhin wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig. Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen A ein, da nach Ansicht des Spruchsenates eine Ressortverteilung vorlag und dadurch A für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verantwortlich war. Dagegen erhob der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde Beschwerde. Das BFG stimmte der Entscheidung des Spruchsenates zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Abgesehen von der finanzstrafrechtlichen Relevanz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gefahr, dass den Geschäftsführer im Abgabenbereich eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft.
Voraussetzungen hierfür sind:
Um etwaige Finanzstrafverfahren oder persönliche Haftungen im Abgabenbereich vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäftsführern zu treffen.