Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
20. November 2024
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte im Zuge einer Anfrage betreffend umsatzsteuerrechtlicher Fragen i.Z.m. der Regelbesteuerung der Land- und Forstwirte eine Auskunft erlassen. Darin legt es seine Rechtsansicht dar und legt maßgebende Weichen für die Verwaltungspraxis.
Konkret geht die Stellungnahme auf das Thema der umsatzsteuerlichen Behandlung von Land- und Forstwirten ein. Land- und Forstwirte besitzen laut dem Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmereigenschaft. Ihre Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG dürfte daher keine Probleme bereiten, weil auch für die Landwirte die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten wäre. Trotzdem ordnet das Umsatzsteuergesetz eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen an, was eine Erleichterung bei der Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen darstellen soll.
Keine Umsatzsteuerpauschalierung bei Buchführungsverpflichtung
Diese Durchschnittsbesteuerung gilt für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze € 600.000 nicht übersteigen. Diese Umsatzgrenze wurde außerdem im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets 2022 von € 400.000 auf € 600.000 erhöht. Bei diesen Unternehmern beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz je nach Lieferung und Leistung pauschal 10% oder 13% beim Verkauf an Nichtunternehmer bzw. generell 13% beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmer.
Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine Buchführungsverpflichtung besteht oder wenn der Betrieb die Umsatzgrenze nicht einhalten kann. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als € 600.000 erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) die Pauschalierung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten
Die Anfrage betraf nun den Fall, dass die Durchschnittsatzbesteuerung anwendbar ist, und nur für ein Jahr entfällt, weil einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten wurde und danach wieder nicht mehr.
Beispiel: Der Umsatz lag 2020 und die Vorjahre unter der Umsatzgrenze. 2021 und 2022 wurde die Umsatzgrenze von € 400.000 überschritten. Ab 1.1.2024 wäre der Landwirt daher nicht mehr berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden und die Regelbesteuerung würde eintreten. Seine Umsätze 2023, 2024 und in den Folgejahren betragen etwa € 450.000. Die neue Umsatzgrenze von € 600.000 wird auch in den Folgejahren nicht überschritten. Ab 1.1.2025 wäre der Landwirt wieder berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden, da die Grenze zweimal unterschritten wurde. Nur ein Jahr würde daher der Regelbesteuerung unterliegen.
Für diesen Fall sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) vor, dass wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass die Grenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, auf Antrag weiterhin die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden ist. Auf Antrag kann das Finanzamt daher von der Anwendung der Regelbesteuerung absehen. Fraglich war nun, ob aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein solcher Antrag nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen zutreffen.
Das Finanzamt führte dazu aus, dass ein solcher Antrag gesetzlich notwendig ist, um die gemäß der BAO entstandene Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufzuheben. Das Finanzamt kann daher nur bei Stellung eines Antrages die Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufheben. Dies gilt auch für eben den Sonderfall im Zeitraum der Erhöhung der Umsatzgrenze.