
Tagesgelder bei dauerhaftem Einsatz auf dem Betriebsgelände
21. Januar 2025
Mit Beginn des Jahres 2025 sind Anpassungen beim Fahrtkostenersatz, beim Kilometergeld und bei den Regelungen für arbeitsplatznahe Kleindienstwohnungen in Kraft getreten.
Fahrtkostenersatzverordnung
Die neue Fahrtkostenersatzverordnung ermöglicht es Arbeitgebern, die Fahrtkosten für Dienstreisen eines Arbeitnehmers nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises zu ersetzen, sondern alternativ auch durch:
Für beide Alternativen gilt ein steuerfreier Höchstbetrag von € 2.450 pro Kalenderjahr. Diese Regelungen für beruflich veranlasste Reisen sind nicht nur laufend in der Personalverrechnung, sondern auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Arbeitnehmers anwendbar.
Kilometergeldverordnung
Die neue Kilometergeldverordnung betrifft die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung sowie Betriebsausgaben für Selbständige. Die festgelegten Kilometersätze sind ident mit jenen Beträgen, die ab 1.1.2025 auch in der Personalverrechnung für die maximale Steuerbefreiung maßgeblich sind, nämlich € 0,50 pro Kilometer für bis zu maximal 30.000 km im Kalenderjahr.
Sachbezugswerteverordnung
Durch eine Novelle der Sachbezugswerteverordnung kommt es zu Erleichterungen bei der abgabenrechtlichen Begünstigung von kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden:
Zudem sind bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden, die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr jedem Arbeitnehmer voll, sondern nur noch anteilig zuzurechnen.
Diese Anpassungen in der Lohnverrechnung traten mit 1.1.2025 in Kraft und erfordern eine sorgfältige Umsetzung durch Arbeitgeber und Personalverantwortliche. Es empfiehlt sich, die internen Prozesse entsprechend anzupassen und die Mitarbeiter über die neuen Regelungen zu informieren, um eine korrekte und effiziente Abwicklung sicherzustellen.