Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer
20. August 2024
Ab 1.1.2021 gelten für österreichische Unternehmer Änderungen bei
grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU an „Private“ bzw.
Schwellerwerber.
Wird bei der Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer (oder für dessen Rechnung) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat an eine Privatperson oder an einen sogenannten Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) versendet oder befördert, so kann es für den liefernden Unternehmer zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.
Werden Gegenstände von einem österreichischen Lieferanten an Privatpersonen oder an sog. Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet oder befördert, so hängt insbesondere der zu verrechnende Umsatzsteuersatz davon ab, ob der österreichische Lieferant die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat überschreitet oder nicht:
Änderung ab 1.1.2021
Künftig muss der österreichische Unternehmer nicht mehr die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Im Falle einer Nichtüberschreitung bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“). Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU an „Private“ bzw. sogenannte Schwellerwerber sind aus umsatzsteuerlicher Sicht unter gewissen Voraussetzungen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die richtige Rechnungsausstellung zu beachten.