Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen
19. September 2024
Die Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften ist im Ertragsteuerrecht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung) ist aufgrund der fehlenden Gegenleistung steuerfrei, eine entgeltliche Vermögensübertragung steuerpflichtig.
Wird im Zuge der Schenkung eine wirtschaftlich untergeordnete Gegenleistung (z.B. Ausgleichszahlung) erbracht, so ist diese Vermögensübertragung als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Auch eine solche gemischte Schenkung kann als unentgeltlich angesehen werden, soweit insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt.
Früher hat das Finanzministerium die Auffassung vertreten, dass ein Schenkungscharakter überwiegt, soweit die Gegenleistung weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt. Im Jahr 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser „50%-Grenze“ Stellung bezogen und dabei andere gesetzliche Grundlagen als wesentlich erachtet. Diese Prozentgrenzen haben nun im Einkommensteuer-Wartungserlass 2023 Berücksichtigung erfahren. Dort wird nunmehr zwischen Übertragungen vor dem 16.11.2021 und nach dem 15.11.2021 unterschieden.
Für Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:
Für Übertragungen vor dem 16.11.2021 gilt:
Die neue „75%-Grenze“ ist auch für Beteiligungs- und Unternehmensverkäufe anzuwenden. Bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird allerdings der Anteil der übernommenen Schulden der Personengesellschaft als weitere Gegenleistung (zusätzlich zum Kaufpreis) angesehen.
Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen von unentgeltlichen Geschäften ist nicht immer einfach. Bei Unklarheiten helfen wir gerne weiter!