Betrugsbekämpfungsgesetz 2024
21. Oktober 2024
Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme der Investitionsfreibetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert somit den zu versteuernden Gewinn.
Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt 10% bzw. 15% (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen. Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
Begünstigte Anlagen müssen
Von der Inanspruchnahme des IFB ausgenommen sind insbesondere
Der Investitionsfreibetrag kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (etwa GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
Ein Unternehmer kann den Investitionsfreibetrag und den (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag kombinieren, sofern der Unternehmer zur Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags berechtigt ist. Zu beachten ist, dass der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Die Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall festzustellen.
Wir unterstützen Sie hierbei gerne.