Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen
19. September 2024
Viele Studenten und Schüler nützen die Ferienzeit, um Geld dazuzuverdienen oder ein Praktikum zu absolvieren. Für die jeweiligen Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet dabei zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld sowie Volontären.
Ferialarbeitnehmer
Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, welches auch allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses von Vorteil. Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen.
Pflichtpraktikanten
Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Pflichtpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Aus diesem Grund unterliegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist auch an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen gebunden.
Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär.
Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt weder dem Pflichtpraktikanten noch dem Volontär. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt in beiden Fällen der freien Vereinbarung.
Dabei ist zu unterscheiden:
Achtung: Bei Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe ist immer von einem echten Dienstverhältnis auszugehen, wobei Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen besteht. Ein Volontariat ist ausgeschlossen!