Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
20. November 2024
Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich zunächst nicht vorgesehen war. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist nun aber die Anstellung von Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten, da im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht wird und als Folge Dienstgeberbeiträge (LSt, DB, DZ, KommSt) nachzuzahlen sind. Nun ist aber die Anstellung von Ärzten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Gruppenpraxis mit maximal vier Ärzten
Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens 2 Ärzten berechtigt.
Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.
Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.
Gesellschafter überwiegend selbst in der Ordination tätig
Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich also nicht um eine Vertretung des Ordinationsinhabers, sondern es soll durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, aber auch zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Durch diese Maßnahmen sollen auch die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden.
Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die ärztliche Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxis geregelt. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50%, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.
Tipp: Davon unabhängig ist das Vorliegen eines steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses zu prüfen – wir beraten Sie gerne!