Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts
20. November 2024
Wie Gewinne aus der Veräußerung sowie laufende Aufwendungen von Fahrzeugen von selbständigen Ärzten ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob das KFZ dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.
Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen ist dabei von der tatsächlichen Nutzung abhängig. Wird das erworbene KFZ sowohl betrieblich als auch privat genutzt, führt die überwiegende betriebliche Nutzung (mehr als 50%) zu Betriebsvermögen. Die überwiegende private Nutzung führt hingegen zu Privatvermögen.
Laufende Aufwendungen
Laufende Aufwendungen aus dem Betrieb des Fahrzeuges (wie etwa Treibstoffkosten, Versicherungsprämien, AfA, Finanzierungskosten, Reparaturkosten) sind ertragsteuerlich dabei wie folgt zu berücksichtigen:
Ist das KFZ aufgrund der überwiegenden betrieblichen Nutzung zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen, so stellen diese Aufwendungen zunächst Betriebsausgaben dar.
Befindet sich das Fahrzeug aufgrund der überwiegenden Privatnutzung hingegen nicht im Betriebsvermögen, sind die Aufwendungen von vornherein nur im Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Verwendung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Finanz bestehen bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr jedoch keine Bedenken, an Stelle der tatsächlichen Kosten das amtliche Kilometergeld (für PKW derzeit € 0,42/km) geltend zu machen, wobei mit dem Kilometergeld sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Übersteigen die betrieblichen Fahrten die Grenze von 30.000 km/Jahr – sofern das Fahrzeug in diesem Fall nicht ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – kann dennoch das amtliche Kilometergeld für max. 30.000 km (somit € 12.600) geltend gemacht werden.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist in sämtlichen Fällen durch das Führen eines Fahrtenbuches nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen
Gewinne aus der Veräußerung
Gewinne aus der Veräußerung eines überwiegend (über 50%) betrieblich genutzten und damit im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges stellen zur Gänze (100%) steuerpflichtige Einkünfte dar. Ebenso kommt es im Rahmen einer Entnahme des Fahrzeuges aus dem Betrieb sowie bei der Aufgabe oder der Veräußerung des gesamten Betriebes zur steuerpflichtigen Aufdeckung der im Fahrzeug enthaltenen stillen Reserven.
Die Veräußerung des zum Privatvermögen zählenden Fahrzeuges löst hingegen außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist keine Steuerpflicht aus.