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Änderungen zur Phase II des Härtefall-Fonds COVID 19 (Stand 28.04.2020)

Am 26.4.2020 hat die Bundesregierung weitere Verbesserungen für die Phase II des Härtefall-Fonds
angekündigt. Es geht insbesondere um Änderungen, die es jenen Unternehmern, die bisher nicht
anspruchsberechtigt waren, auch zu ermöglichen eine Unterstützung zu erlangen.

Am 26.4.2020 hat die Bundesregierung weitere Verbesserungen für die Phase II des Härtefall-Fonds angekündigt. Es geht insbesondere um Änderungen, die es jenen Unternehmern, die bisher nicht anspruchsberechtigt waren, auch zu ermöglichen eine Unterstützung zu erlangen.

1. Erweiterung des Betrachtungszeitraumes:

  • Der Betrachtungszeitraum wird um drei Monate auf nunmehr sechs Monate verlängert (bis 15.09.2020).
  • Gefördert werden jedoch nach wie vor nur drei Monate.
  • Diese drei Monate sind innerhalb der sechs Monate frei wählbar und müssen auch nicht aufeinander folgen.

Dadurch sollen jene Unternehmer, die zu Beginn der Krise noch relativ normale Zahlungseingänge hatten und den Umsatzrückgang erst später spüren, auch erfasst werden können.

2. Einführung einer Mindestförderhöhe:

  • Es wird eine Mindestförderhöhe von €500,- pro Monat eingeführt.
  • Der Begriff der „Neugründer“ wird erweitert, nämlich auf jene Unternehmer, die nach dem 1. Jänner 2018 bis 15. März 2020 gegründet haben.
  • „Neugründer“ bekommen auch ohne Steuerbescheid pauschal €500,- pro Monat.
  • Das Erfordernis eines positiven Ergebnisses laut Steuerbescheid fällt weg d.h. auch bei Verlusten steht die Mindestförderhöhe von €500,- pro Monat zu.

3. Berücksichtigung Familienhärteausgleich:

Die Inanspruchnahme des Familienhärteausgleichs ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.

4. Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:

Versicherungsleistungen aufgrund von COVID-19 sind nunmehr kein Ausschlussgrund für die Härtefallunterstützung, sondern werden als Nebeneinkünfte angerechnet.

Information zur Einreichung

Bereits eingebrachte Anträge müssen nicht nochmal eingebracht werden. Die Anträge werden nach Vorliegen der geänderten Richtlinien bearbeitet.

Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen wollen, um ihn für einen anderen Betrachtungszeitraum einbringen zu können, so müssen Sie der zuständigen Landeskammer eine Nachricht schreiben. Den Link hierfür finden Sie auf der WKO Homepage beim Härtefall-Fonds Phase II. Die Geschäftszahl, die Sie bei der Antragstellung per Email erhalten haben, muss unbedingt angegeben werden.

Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht und falsche Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können und die Förderung zurück verlangt werden könnte.

Die in diesem Schreiben erläuterten Informationen entsprechen dem Stand 28.04.2020, jedoch kann sich aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation die entsprechende Rechtslage rasant ändern. Trotz sorgfältiger Erarbeitung wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Gewähr geleistet, und jegliche Haftung ausgeschlossen.