Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen
19. September 2024
Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 beschlossen.
Mit der „kalten Progression“ wird ein Effekt bezeichnet, der durch das Zusammenwirken eines progressiven Steuertarifs mit der Inflation und Gehaltserhöhungen entsteht. Gehälter werden jedes Jahr – insbesondere auch zur Inflationsanpassung – angehoben, die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen bleiben aber unverändert. Wenn die Einkommen steigen, die Tarifstufen aber nicht, kann sich die Steuerlast erhöhen, wenn eine höhere Steuerklasse zur Anwendung kommt. Von der Bruttoerhöhung bleibt somit im Vorjahresvergleichswert netto weniger übrig.
Grenzbeträge und Tarifstufen
Durch die Erhöhung der Grenzbeträge des progressiven Einkommensteuertarifs (ausgenommen Einkommensteile über € 1 Mio.) und der Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) wurde nun der kalten Progression großteils ein Riegel vorgeschoben.
2023 werden
Die Auswirkungen sind 2023 folgende:
Der Alleinverdiener- sowie Alleinerzieherabsetzbetrag wurde für ein Kind von € 494 auf € 520 im Jahr 2023 erhöht. Für zwei Kinder wird dieser € 704 anstatt € 669 betragen. Der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat wird im Jahr 2023 für ein Kind € 31 und für zwei Kinder € 47 betragen.