21. Januar 2022
Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine ausgeweitet.
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Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.
Sollten Sie etwa eine Wohnung im Ausland besitzen und vermieten, können sich Einkünfte daraus auch auf die Steuerbelastung in Österreich auswirken. Denn wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.
22. Dezember 2021
Wird im Home-Office gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.
Einzelne Richtlinien für COVID-Hilfsmaßnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem gewissen Zeitraum nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die COFAG hat sich nun vor kurzem zu diversen Fragen der maßvollen Dividendenpolitik geäußert. Dazu wurden Möglichkeiten der Sanierung von unzulässigen Ausschüttungen kommuniziert.
Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags gegen einen Abgabenbescheid beträgt einen Monat. Diese Frist kann – auch mehrfach – auf Antrag des Steuerpflichtigen verlängert werden. Allerdings sind bei solchen Fristverlängerungsanträgen Feinheiten zu beachten, um keine Fristversäumnis zu riskieren.
Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.
Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.
Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
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