Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen
19. September 2024
Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im
Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt
haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen
Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.
Meldung gem. § 109a ESTG über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen
Meldepflichtig sind vom Unternehmer gezahlte Vergütungen beispielsweise für folgende Arten von an das Unternehmen erbrachte Leistungen:
Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.
Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters kann eine Meldung unterbleiben, wenn
Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2020 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2021 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.
Meldung von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG
Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:
Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.
Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2020 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2021. Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Die Höchststrafen betragen € 5.000 (für Verstöße gegen § 109a EStG) bzw. € 20.000 (für Verstöße gegen § 109b EStG).
Wir unterstützen Sie bei der Übermittlung der erforderlichen Meldungen gerne!