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19. März 2026
Erbringt ein Rechtsanwalt seine Leistungen zunächst pro bono, also unentgeltlich, ist davon auszugehen, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die gegnerische Partei aufgrund ihres Unterliegens für die Kosten des Rechtsanwalts aufkommen muss.
Im Fall einer Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vertrat ein Anwalt seinen Mandanten zunächst kostenlos, also pro bono. Da der Mandant den Prozess gewann, war die unterlegene Gegenseite dazu verpflichtet, ein (im bulgarischen Recht gesetzlich festgelegtes) Mindesthonorar zu bezahlen. Aufgrund dieser Zahlungsverpflichtung stellte sich die Frage, ob auch dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, wenn der Mandant selbst für die anwaltliche Leistung nichts bezahlen musste. Der EuGH bejahte dies.
Das Urteil unterstreicht, dass der Kostenersatz im Zivilprozess keinen Schadenersatz, sondern Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Einer unter Umständen unternehmerisch tätigen Gegenpartei steht allerdings kein Vorsteuerabzug aus dem an den Rechtsanwalt ersetzten Betrag zu, weil zwischen ihr und dem Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis und damit kein Leistungsaustausch besteht. Das umsatzsteuerliche Leistungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Anwalt und seinem obsiegenden Mandanten.
Der EuGH hielt dazu fest: