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Neues Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

Mit dem Beschluss des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) hat das Parlament die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in österreichisches Recht überführt und die Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen deutlich ausgeweitet.

Damit müssen bestimmte Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsinformationen nach einheitlichen europäischen Standards offenlegen. Maßgeblich sind dabei die von der Europäischen Kommission erlassenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die auf der Bilanz-Richtlinie beruhen.

Die Verpflichtung zur (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft, unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen, Unternehmen bzw. Gruppen in Bezug auf die Konzernberichterstattung auf konsolidierter Basis, die mehr als € 450 Millionen Umsatzerlöse erzielen und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem ist neu, dass mit dem Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) auch bestimmte Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Damit wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert.

Änderungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung

Neben der eigentlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung bringt das NaBeG auch Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Bestimmte Gesellschaften müssen künftig im Lagebericht detaillierte Informationen zu ihren wichtigsten immateriellen Ressourcen offenlegen. Dazu zählt auch, in welchem Ausmaß das Geschäftsmodell von diesen Ressourcen abhängig ist.
Eine weitere Änderung betrifft das Bilanzrecht. Die bisherige Verpflichtung zur Aktivierung eines Disagios von Verbindlichkeiten entfällt.

Mit dem NaBeG sind Unternehmer künftig stärker verpflichtet, standardisierte und geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Die Orientierung an den ESRS sorgt für eine europaweit einheitliche Struktur der Berichte und erhöht deren Vergleichbarkeit für Investoren, Kreditgeber und andere Stakeholder.

Interne Reporting-Strukturen anpassen

Für betroffene Unternehmen empfiehlt es sich jedenfalls, die internen Reporting-Strukturen frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen, da die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erheblich sein können. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige Berichtspflichten aufgrund der Eigenschaft als Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung, etwa von Drittlandunternehmen bestehen. Da die jeweiligen Gesetzesbestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, ist eine individuelle Beratung zu empfehlen. Wir unterstützen Sie gerne bei der dafür notwendigen Evaluierung.